Die Frage, ob dadurch, dass Rechtsanwalt O., der Berufskollege von Rechtsanwalt M., welcher früher offenbar für alle beteiligten Parteien insbesondere den Zusammenarbeitsvertrag verfasst hat, nunmehr einen Teil der Vertragsparteien vertritt, ein unzulässiger Interessenkonflikt besteht, wäre durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu klären. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 und ihrem Schreiben vom 09. März 2011 vor, Rechtsanwalt M. habe im Jahre 1999 alle Vertragsparteien beraten und vertreten und unter anderem den Entwurf des fraglichen Zusammenarbeitsvertrags ausgearbeitet.