4. Nicht einzutreten ist indessen auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach Rechtsanwalt M. als Parteienvertreter nicht zuzulassen sei. Die Frage, ob dadurch, dass Rechtsanwalt O., der Berufskollege von Rechtsanwalt M., welcher früher offenbar für alle beteiligten Parteien insbesondere den Zusammenarbeitsvertrag verfasst hat, nunmehr einen Teil der Vertragsparteien vertritt, ein unzulässiger Interessenkonflikt besteht, wäre durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu klären.