3.a. Die Gesuchstellerinnen sind sodann der Auffassung, das Ablehnungsgesuch der Gesuchsgegnerin in Bezug auf K. und J. sei verspätet erfolgt und das Ablehnungsrecht damit verwirkt. Das Schiedsverfahren wurde von den Gesuchstellerinnen am 17. November 2010 eingeleitet, wobei gleichzeitig die beiden Schiedsrichter K. und J. ernannt wurden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die Gesuchsgegnerin diese beiden Schiedsrichter sodann ab. Zu prüfen ist somit die Frage, ob ein Zuwarten mit der Ablehnung von 30 Tagen zu einer Verwirkung des Ablehnungsrechts führt.