c. Weiter behauptet die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 30. März 2011, dass die N., welche vollwertiges Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags gewesen sei, sich nicht an der Schiedsklage beteiligt habe und demzufolge unter den Gesuchstellerinnen nicht aufgeführt sei. Damit würden aber nicht die Affilierten, sondern lediglich Teile der Affilierten klagen. – Dieses Vorbringen ist grundsätzlich verspätet, da es bereits in der Vernehmlassung hätte erhoben werden können.