b. Wie bereits erwähnt, ist für das Hilfsverfahren nach Art. 356 Abs. 2 ZPO ein vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Da die Parteien im Zusammenarbeitsvertrag Z. als Sitz des Schiedsgerichts bestimmt haben, ist Graubünden Sitzkanton im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 6 Abs. 2 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bestimmt diesbezüglich, dass das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen entscheidet.