Das vorliegende Hilfsverfahren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ablehnung und ersatzweise Ernennung eines Schiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO eingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen ZPO zur Anwendung gelangen. – In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, obschon das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde (Art.