beziehen, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO hängig gemacht wurde (Daniel Girsberger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 407 ZPO; Stephan Netzle, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 407 ZPO). Das vorliegende Hilfsverfahren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ablehnung und ersatzweise Ernennung eines Schiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO eingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen ZPO zur Anwendung gelangen.