a. Gemäss Art. 356 Abs. 2 lit. a der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige Instanz für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zuständig. Bei dieser unterstützenden Tätigkeit handelt es sich um ein sog. staatliches Hilfsverfahren (Urs Weber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 356 ZPO). Hilfsverfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO eingeleitet werden, richten sich gestützt auf Art. 407 Abs. 4 ZPO nach dem neuen Recht, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren, auf welches sie sich