Mit Schreiben vom 25. März 2011 erklärten die Parteien, gegen die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter keine Einwände zu erheben. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, welches Recht vorliegendenfalls zur Anwendung gelangt. Die Gesuchstellerinnen vertreten die Auffassung, das vorliegende Verfahren richte sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), wohingegen die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, die bisherige