Seite 3 — 16 zuständig. Überdies würden die von den Gesuchstellerinnen bemängelten Unstimmigkeiten durch den Unterakkordanzvertrag vom 20. März 2007 geregelt, welcher indes keine Schiedsklausel zum Inhalt habe, weshalb das Schiedsgericht auch aus diesem Grund nicht angerufen werden könne. Was die Unabhängigkeit von L. betreffe, so sei diese mehr als nur gewährleistet und die Ablehnung durch die Gesuchsteller sei schlicht nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien K. und J. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzuweisen.