Die Gesuchsgegnerin führt aus, da sie das Schiedsgericht nicht angerufen habe und dies auch nicht im Sinn habe, bleibe den Gesuchstellerinnen gestützt auf Ziff. 33 des Zusammenarbeitsvertrags nur die Möglichkeit, sich an ein ordentliches Gericht zu wenden. Damit seien das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters gegenstandslos und der angerufene Einzelrichter am Kantonsgericht hierfür nicht