C. Mit Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 stellte die F. AG folgendes Begehren: „1. Das Gesuch ist zurückzuweisen; es ist nicht darauf einzutreten. 2. Eventualiter sind die Anträge allesamt abzuweisen. 3. L. ist als Schiedsrichter zu bestätigen. 4. Die beiden von den Gesuchstellern genannten Schiedsrichter sind nicht zuzulassen. 5. RA M. ist als Parteienvertreter nicht zuzulassen. 6. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu beurteilen.“