2. es sei ein von den Parteien des Schiedsverfahrens (konkret die Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin, die G. AG, X. sowie die H. AG) unabhängiger und unparteilicher Schiedsrichter einzusetzen, der als Ersatz für Herrn lic. iur. L. als Schiedsrichter im Schiedsverfahren amtet; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“