Seite 2 — 16 „1. Es sei Herr lic. iur. L., c/o Advokatur L., Postfach, Y., als Schiedsrichter für das von den Gesuchstellern am 17. November 2010 unter dem Zusammenarbeitsvertrag vom 30. Juni 1999 eingeleitete Schiedsverfahren (nachfolgend „das Schiedsverfahren“) abzulehnen; 2. es sei ein von den Parteien des Schiedsverfahrens (konkret die Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin, die G. AG, X. sowie die H. AG) unabhängiger und unparteilicher Schiedsrichter einzusetzen, der als Ersatz für Herrn lic.