5. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die F. AG/H. AG K. und J. als Schiedsrichter ab und hielt an L. als Schiedsrichter fest. Ferner wurden die Gesuchstellerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die G. AG und die H. AG nicht auf den ihnen zustehenden Schiedsrichter hätten einigen können. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein: