4. Am 24. November 2010 lehnten die Gesuchstellerinnen L. mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglied des Schiedsgerichts ab. Gleichzeitig wurde die F. AG aufgefordert, innert der im Schreiben vom 17. November 2010 gesetzten Frist von 30 Tagen einen neuen, unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichter zu benennen. Parallel dazu wurde L. aufgefordert, sein Amt als Mitglied des Schiedsgerichts von sich aus niederzulegen.