2. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bewirtschaftung des Anzeigengeschäfts für die „I.“ leiteten die A. AG, die B. AG, die C. AG, die D. AG und die E. AG (nachfolgend Gesuchstellerinnen) am 17. November 2010 das Schiedsverfahren ein und ernannten als eigene Schiedsrichter J. und Rechtsanwalt Dr. K.. 3. Mit Schreiben vom 22. November 2010 informierte Rechtsanwalt L. die Gesuchstellerinnen darüber, dass die I. ihn bevollmächtigt bzw. bestimmt hätten, für ihre involvierten Firmen, aber auch für die vertragsschliessende Holding- Gesellschaft im Schiedsverfahren als Mitglied des Schiedsgerichts Einsitz zu nehmen.