A.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag vom 30. Juni 1999 enthält in Ziff. 32 eine Schiedsklausel, wonach bei Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien ein Schiedsgericht mit Sitz in Z. im Rahmen des Schweizer Rechts nach Billigkeit entscheiden soll. Das Schiedsgericht besteht gemäss dieser Bestimmung aus 5 Mitgliedern, von welchen die „affilierten Partner“ (A. AG [vormals AA. AG], B. AG, C. AG [vormals CC. AG], D. AG [vormals DD.] und E. AG) zwei Mitglieder, die F. AG (vormals FF. AG) ein Mitglied sowie die G. AG und die H. AG (vormals HH. AG) ein Mitglied bestimmen. Diese ernennen in der Folge mit Mehrheitsentscheid den Obmann.