{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 13 — 16\ninsoweit zwingend, als die Parteien die Möglichkeit der Ernennung von Mitgliedern\ndes Schiedsgerichts durch das zuständige staatliche Gericht in den darin\ngeregelten Fällen nicht ausschliessen können (Philipp Habegger, Basler\nKommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2010, N 5 zu Art. 362 ZPO;\nRüede/Hadenfeldt, a.a.O., S 123). Das staatliche Gericht ist nach Bejahung seiner\nZuständigkeit zur Vornahme der Ernennung verpflichtet, es sei denn eine\nsummarische Prüfung ergebe, dass gar keine Schiedsvereinbarung vorliege (Art.\n362 Abs. 3 ZPO). Unberücksichtigt bleiben im Ernennungsverfahren alle\nEinwendungen, die sich auf den Streitgegenstand selbst beziehen, wie\nbeispielsweise der Einwand, der Streit falle nicht unter die Schiedsabrede\n(Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 124; PKG 1997 Nr. 19 E. 2). Im Zweifelsfall muss\ndas Gericht die Ernennung vornehmen (Stefan Grundmann, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Art. 362 ZPO).\nDie Ernennung als solche, d.h. die Auswahl des Schiedsrichters, liegt dabei im\nfreien Ermessen des Gerichts. Indessen sind Wahlvorschläge der säumigen Partei\ngrundsätzlich zu berücksichtigen, entscheidet das Gericht doch nur wahlweise für\ndie Partei (Habegger, a.a.O., N 22 zu Art. 362 ZPO; Grundmann, a.a.O., N 19 zu\nArt. 362 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 125).\n\nb. Auf Aufforderung des Einzelrichters am Kantonsgericht haben die Parteien\nfür den Fall, dass ein (oder mehrere) Schiedsrichter zu Recht abgelehnt wurden,\nErsatzernennungen vorgenommen. Die notwendige Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit dieser ersatzweise vorgeschlagenen Schiedsrichter wurden von\nden jeweiligen Parteien ausdrücklich anerkannt. Grundsätzlich kommen somit alle\nnominierten Personen als Schiedsrichter in Frage und die endgültige Auswahl liegt\nim Ermessen des angerufenen Einzelrichters, welcher hieramts Dr. iur. T1. für die\nGesuchstellerinnen und U1. für die Gesuchsgegnerin als Schiedsrichter ernennt.\nBeide haben bereits Annahme des Amts erklärt (Art. 364 Abs. 1 ZPO).\n\n7. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei\nauferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach\ndem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die\nProzesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die\nParteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist mit Ausnahme\ndes Antrags, K. sei als Schiedsrichter nicht zuzulassen, mit allen übrigen Anträgen\nunterlegen. Demgegenüber sind die Gesuchstellerinnen sowohl mit dem Antrag\nauf Ablehnung von L. als auch mit der Ernennung eines Ersatzschiedsrichters für\ndenselben durchgedrungen. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass sie in Bezug\nauf das Festhalten an den eigenen Schiedsrichtern K. und J. ebenfalls zur Hälfte\n\nSeite 14 — 16\nunterlegen sind, da auch einer der von ihnen vorgeschlagenen Schiedsrichter von\nder Gegenseite zu Recht abgelehnt worden ist. In Anbetracht dieser Umstände\nrechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 1/3 den\nGesuchstellerinnen und zu 2/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Nach den\ngleichen Grundsätzen sind gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die\nParteientschädigungen festzusetzen, wobei auf Seiten der Gesuchsgegnerin keine\nberufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2\nZPO) vorliegt (Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 95 ZPO). Sie hat demnach keinen\nAnspruch auf eine Parteientschädigung. Zugunsten der anwaltlich vertretenen\nGesuchstellerinnen erscheint angesichts des Aufwands sowie unter\nBerücksichtigung des Obsiegens im Umfang von 2/3 eine Parteientschädigung\nvon Fr. 1'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.\n\n8. Die vorliegende Entscheidung kann nicht selbständig angefochten werden\n(Art. 369 Abs. 5 ZPO). Möglich ist einzig die indirekte Anfechtung mit dem\nSchiedsspruch wegen vorschriftwidriger Zusammensetzung nach Art. 392 in\nVerbindung mit Art. 393 lit. a ZPO (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 369\nZPO; Weber-Stecher, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 369 ZPO).\n\nSeite 15 — 16\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die von den Parteien vorgeschlagenen\nSchiedsrichter Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt Dr. K. zu Recht wegen\nfehlender Unabhängigkeit abgelehnt wurden.\n\n2. Als neue Schiedsrichter werden gerichtlich ernannt:\n\n- für die Gesuchstellerinnen Rechtsanwalt Dr. iur. T1., V1., W1. und\n\n- für die Gesuchsgegnerin U1., HTW Z., Hochschule für Technik und\nWirtschaft, X1., Z..\n\n3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht von Fr.\n1'800.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten der Gesuchstellerinnen und zu\nzwei Drittel zu Lasten der Gesuchgegnerin, welche die Gesuchstellerinnen\naussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.\n\nDie den Gesuchstellerinnen auferlegten Kosten von Fr. 600.-- und der\nAnteil von Fr. 400.-- der der Gesuchsgegnerin überbundenen Kosten\nwerden ab dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.-- bezogen. Für den Betrag von Fr. 400.-- wird den\nGesuchstellerinnen ein Regressrecht gegenüber der Gesuchsgegnerin\neingeräumt. Der Restbetrag von Fr. 800.-- wird der Gesuchsgegnerin vom\nKantonsgericht in Rechnung gestellt.\n\n6. Mitteilung an:\n\n"}