{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 11 — 16\nWie die Gesuchstellerinnen zutreffend ausführen, bestehen in der Tat berechtigte\nZweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von L.. Gemäss eigenen\nAngaben der Gesuchsgegnerin hatte er bis Ende 2010 verschiedene\nVerwaltungsratsmandate im Medienkonzern der I.gruppe inne (KB 5, S. 3). Ob er\nnunmehr alle Verbindungen aufgegeben hat, kann indes dahin gestellt bleiben.\nDenn da sein Austritt erst während des hängigen Schiedsverfahrens erfolgte,\nbestehen erhebliche Zweifel, ob er damit auch die Verbundenheit zur I.gruppe\nhinter sich gelassen hat. Die zeitliche Nähe zu seiner intensiven Tätigkeit für\nUnternehmen der I.gruppe ist jedenfalls zu gross, als dass der Anschein der\nBefangenheit ausgeräumt werden könnte. Dies beweist mitunter auch sein\n„Antrittsschreiben“ vom 22. November 2010, welches eher im Stile eines\nRechtsvertreters denn eines unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichters\nabgefasst ist (vgl. Weber-Stecher, a.a.O., N 21 zu Art. 367 ZPO;\nRüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 176). Unter diesen Umständen haben die\nGesuchstellerinnen L. als Schiedsrichter zu Recht abgelehnt.\n\nd. Die Gesuchsgegnerin lehnt die von den Gesuchstellerinnen genannten\nSchiedsrichter ebenfalls ab, da deren Unabhängigkeit von den Affilierten\nzweifelhaft sei. K. sei aktuell tätig für die Stiftung U., die V. AG, habe Mandate der\nW. AG gehabt und kenne A1., B1., C1. und D1.. Von 1988 bis 1992 sei er bei der\nE1. AG bzw. der F1. als Rechtskonsulent tätig gewesen. K. sei zudem mit G1.\n(H1.), I1. (Chefredaktor „J1.“), K1. (Präsident „L1.“) und M1. (CEO „N1.“) im\nEhrenkomitee des O1.. Darüber hinaus pflege er enge Beziehungen zum Hause\nJ1. und vertrete diese jeweils vor Gericht. Die J1. ihrerseits sei an der C. AG mit\n57 % der Aktien beteiligt und habe damit die Mehrheit an diesem Verlag, welcher\nunter den Gesuchstellerinnen sei. Es müsse somit zwingend davon ausgegangen\nwerden, dass K. die Interessen der C. AG vertrete, womit die gewünschte\nUnabhängigkeit nicht gegeben sei. Und schliesslich sei er mit P1. bekannt, der\nunter anderem an der Y1. AG beteiligt sei, deren Hausjurist M. sei, welcher\nwiederum als Vertreter der Affilierten die Verträge ausgearbeitet habe. Somit sei\nK. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzulehnen.\n\nDer Umstand, dass K. mehrere Leute aus der Medienbrache kennt, vermag für\nsich allein noch keinen Ablehnungsgrund zu bilden (vgl. PKG 1992 Nr. 27).\nEbenso wenig führen bestimmte Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen oder gar\ndie Mitgliedschaft in solchen dazu, dass allein deswegen bereits Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit eines Schiedsrichters aufkommen müssen (vgl.\nRüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 177). Problematisch sind diese Mandate hingegen in\nKombination mit der Mehrheitsbeteiligung der J1. von 57 % an der C. AG (siehe\n\nSeite 12 — 16\n…, Stand: Oktober 2010). Angesichts der beruflichen Nähe von K. zur J1., welche\nvon den Gesuchstellerinnen ausdrücklich bestätigt wird (Gesuch vom 14. Januar\n2011, S. 13; Vernehmlassung vom 08. März 2011, S. 3 f.), kann mithin nicht mehr\nbedenkenlos von der für die Einsitznahme im Schiedsgericht notwendigen\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit gesprochen werden. Die von der\nGesuchsgegnerin geltend gemachten Tatsachen erweisen sich demnach objektiv\nund vernünftigerweise als geeignet, Misstrauen gegen die schiedsrichterliche\nUnabhängigkeit von K. zu erwecken (PKG 1992 Nr. 27; Schnyder/Pfisterer, a.a.O.,\nN 15 zu Art. 367 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15.\nOktober 2001, 4P.188/2001), weshalb dieser von der Gesuchsgegnerin denn auch\nzu Recht als Schiedsrichter abgelehnt wurde.\n\ne. Was schliesslich J. betrifft, so sei dieser Direktor der Q1. AG, in deren\nVerwaltungsrat unter anderem R1., CEO der H1. AG, sei. Die Q1. AG sei an die\nH1. AG abgetreten worden und gehöre somit der J1.-Mediengruppe, welcher auch\ndie C. AG gehöre. Infolgedessen könne J. nicht so unabhängig sein, wie dies\ngewünscht wäre. Zudem sei er – neben diversen Verwaltungsratsmandaten,\nwelche er inne habe – im Verwaltungsrat der S1. AG, welche zu 15 % der J1.\ngehöre, welche wiederum zu 57 % an der C. AG beteiligt sei. Damit sei auch\nschlüssig dargelegt, dass J. entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen\nnicht unabhängig sei.\n\nWie bereits erwähnt, bildet die blosse Angehörigkeit zu einem\nKonkurrenzunternehmen für sich allein noch keinen Ablehnungsgrund. Ferner\ngeht in Bezug auf J. die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Verbindung zur\nJ1. bzw. S1. AG sowie C. AG beträchtlich weniger weit, als dies im oben\nausgeführten Fall von K. und der J1. bzw. C. AG der Fall ist. Die J1. als\nMehrheitsaktionärin der C. AG ist lediglich zu 15 % an der S1. AG, bei welcher J.\nein Verwaltungsratsmandat inne hat, beteiligt. Dadurch ist aber die Nähe zu einer\nProzesspartei derart abgeschwächt, dass nicht mehr von einem Anschein der\nBefangenheit gesprochen werden kann. Der Antrag auf Ablehnung von J. als\nSchiedsrichter ist somit ungerechtfertigt und mithin abzuweisen.\n\n6.a. Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor\noder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt der\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden auf Antrag einer Partei die\nErnennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht\ninnert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Art. 362 ZPO ist\n\n"}