{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 9 — 16\nvorgebrachten Ablehnungsgründe gegen K. und J. zu prüfen und über die beiden\nAblehnungsgesuche zu entscheiden.\n\nb. Gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts\nabgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder\nUnparteilichkeit bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die\ninhaltlich Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG entspricht, obwohl letztere nur die\nUnabhängigkeit, nicht aber die Unparteilichkeit erwähnt (Urs Weber-Stecher,\na.a.O., N 1 und 15 zu Art. 367 ZPO; Anton K. Schnyder/Stefanie Pfisterer,\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 f.\nund N 12 zu Art. 367 ZPO). Dieser gesetzliche Ablehnungsgrund ist zwingend.\nDer aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein\nunabhängiges und unparteiisches Gericht gilt gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung nicht nur für staatliche Gerichte, sondern auch für private\nSchiedsgerichte, deren Entscheide jenen der staatlichen Rechtspflege hinsichtlich\nRechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichstehen und die deshalb grundsätzlich\ndieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten müssen\n(Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 367 ZPO mit Hinweisen; Weber-Stecher,\na.a.O., N 13 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 140).\n\nVoraussetzung für eine Ablehnung ist das Vorliegen berechtigter Zweifel an der\nUnabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG muss sich ein\nernsthafter Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters auf konkrete\nTatsachen stützen, die objektiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen\ngegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit zu erwecken; auf rein subjektive\nEmpfindungen kommt es hingegen nicht an. Die Unabhängigkeit zielt dabei auf\nobjektive Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer Partei ab,\nwährend die Unparteilichkeit sich auf die subjektive Einstellung eines\nSchiedsrichters im Sinne einer Voreingenommenheit gegenüber der Sache oder\neiner Partei bezieht. Umstände, welche berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit\noder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters erwecken, gründen in einem\nbestimmten persönlichen Verhalten des Schiedsrichters, in funktionellen oder\norganisatorischen Gegebenheiten, z.B. Abhängigkeitsverhältnissen,\nwirtschaftlichen Bindungen, bestehenden Geschäftsverbindungen oder bei\nVersprechen einer zusätzlichen Entschädigung (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 12\nff. zu Art. 367 ZPO; Weber-Stecher, a.a.O., N 12 und 17 zu Art. 367 ZPO).\n\nSeite 10 — 16\nc. Die Gesuchstellerinnen lehnen den von der Gesuchsgegnerin\nvorgeschlagenen L. aufgrund fehlender Unabhängigkeit sowie fehlender\nUnparteilichkeit ab. Zum einen sei L. Rechtskonsulent für das Advokaturbüro L.\nund/oder sei Mitglied in verschiedenen Gesellschaften der „I.“ gewesen, so\ninsbesondere der P. AG, der Q. AG und der R. AG. Bis Anfangs 2009 sei er\nzudem auch Mitglied im Verwaltungsrat der vormaligen SS. (heute: S. AG)\ngewesen. Die erwähnten Unternehmen gehörten alle zur I.gruppe, welcher auch\ndie Gesuchsgegnerin angehöre. Aufgrund dessen sei eine enge finanzielle und\nauch wirtschaftliche Verflechtung von L. zur Gesuchsgegnerin augenscheinlich.\nFerner sei es unbestreitbar so, dass er weit über seine Verwaltungsratstätigkeit\nhinaus, mehrfach (wenn nicht sogar dauernd) für die I.gruppe beruflich/beratend\ntätig gewesen sei. Aus diesen Mandaten habe er auch erhebliche Einnahmen\ngeneriert bzw. dürfte solche noch immer generieren. Darüber hinaus liessen die\nlangjährige Freundschaft und fortdauernde Verwaltungsratstätigkeit an der Seite\nvon T. und anderen Verwaltungsratsmitgliedern der Gesuchsgegnerin sowie\nFührungskräften der I.gruppe sofort erkennen, dass er auch sozial eng mit der\nGesuchsgegnerin verflochten und in die I.gruppe eingebunden sei. Zum anderen\nwerde in seinem Antrittsschreiben unmissverständlich und expressis verbis seine\nParteilichkeit bzw. fehlende Unparteilichkeit zum Ausdruck gebracht. So habe er\nden Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 22. November 2010 mitgeteilt, er sei\nals Schiedsrichter der Gesuchsgegnerin mandatiert bzw. bestimmt worden. Darin\nhabe er einleitend festgehalten, dass ihn die I. bevollmächtigt hätten, für ihre\ninvolvierten Firmen Einsitz im Schiedsgericht zu nehmen. Die gewählte\nFormulierung sei bedenklich, beinhalte doch das Mandat als Schiedsrichter\nkeinesfalls als Bevollmächtigter einer Partei anzutreten; bereits damit gebe er sich\nals „Vertreter“ der Gesuchsgegnerin zu erkennen. Weiter habe er festgehalten, die\nGesuchstellerinnen hätten es bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zu\nunterlassen, mit Dritten direkte Verhandlungen über anderweitige\nZusammenarbeitsformen im Anzeigenwesen zu führen. Kein\nunparteilicher/unabhängiger Richter würde je im Vorfeld eines Schieds- oder\nGerichtsverfahrens einer Partei Instruktionen zu einem bestimmten, angeblich\nvertragsgemässen Verhalten erteilen, es sei denn, er sei zum Erlass vorsorglicher\nMassnahmen befugt. Schliesslich habe er als Schiedsrichter den\nGesuchstellerinnen mitgeteilt, dass die in den Zusammenarbeitsvertrag\ninvolvierten Firmen der I. ihren vertraglichen Verpflichtungen wie bisher\nnachkommen würden. Damit ergreife er bereits heute Partei für die I.gruppe bzw.\ndie Gesuchsgegnerin und erstelle die von den Gesuchstellerinnen befürchtete\nParteilichkeit gleich selber.\n\n"}