{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 7 — 16\nvorzunehmen hat, um letztlich einen fundierten Entscheid darüber treffen zu\nkönnen, ob in Bezug auf diese Personen ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art.\n367 ZPO vorliegt. Diese Prüfung umfasst insbesondere deren berufliche\nQualifikation und Fachkenntnisse sowie allenfalls mögliche Verbindungen zur\nGegenseite, seien diese persönlicher oder geschäftlicher Natur. Hierfür ist der\nGesuchsgegnerin denn auch eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, zumal\ndie Gesuchstellerinnen vorliegend ihre Schiedsrichter bereits mit der Einleitung\ndes Schiedsverfahrens vornominiert haben. Unter diesen Umständen erscheint\neine Zeitspanne von einem Monat zwischen Bekanntgabe der vorgeschlagenen\nSchiedsrichter und deren Ablehnung durchaus als tolerierbar (vgl. hierzu auch\nWeber-Stecher, a.a.O., N 11 zu Art. 369 ZPO), womit die Ablehnungsgründe\ngegen die von den Gesuchstellerinnen ernannten Schiedsrichter K. und J.\nfristgerecht geltend gemacht wurden.\n\n4. Nicht einzutreten ist indessen auf den Antrag der Gesuchsgegnerin,\nwonach Rechtsanwalt M. als Parteienvertreter nicht zuzulassen sei. Die Frage, ob\ndadurch, dass Rechtsanwalt O., der Berufskollege von Rechtsanwalt M., welcher\nfrüher offenbar für alle beteiligten Parteien insbesondere den\nZusammenarbeitsvertrag verfasst hat, nunmehr einen Teil der Vertragsparteien\nvertritt, ein unzulässiger Interessenkonflikt besteht, wäre durch die\nAufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu klären. Die Gesuchsgegnerin\nbringt in ihrer Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 und ihrem Schreiben vom\n09. März 2011 vor, Rechtsanwalt M. habe im Jahre 1999 alle Vertragsparteien\nberaten und vertreten und unter anderem den Entwurf des fraglichen\nZusammenarbeitsvertrags ausgearbeitet. Dass er nun als Vertreter einzelner\nVertragsparteien auftrete und deren Interessen gegen die anderen\nVertragsparteien vertrete, sei standeswidrig und mute im engsten Fall äussert\n„eigenartig“ an. So sei bisher lediglich das Gesuch vom 14. Januar 2011 von\nRechtsanwalt O. unterzeichnet worden, während die vorangegangenen Schreiben\nstets die Unterschrift von Rechtsanwalt M. getragen hätten. – Sollte diese\nDarstellung, welche die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen weder anerkennen\nnoch bestreiten, zutreffen, so wäre das Verhalten von Rechtsanwalt M., welcher in\ndiesem Verfahren – wie zahlreiche Korrespondenzen belegen (KB 2, 4 und 6) –\nals Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen auftritt, unter dem Aspekt von Art. 12\nlit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte\n(BGFA; SR 935.61) in der Tat problematisch, was im Übrigen auch für seinen\nBerufspartner Rechtsanwalt O. gilt (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern\n2010, N 313 und 362 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht gemäss Art. 15\n\nSeite 8 — 16\nAbs. 1 BGFA eine Meldepflicht der Gerichtsbehörden an die Aufsichtsbehörde\nihres Kantons (vgl. dazu auch Fellmann, a.a.O., N 620 f.), sofern ein Verhalten die\nBerufsregeln verletzen könnte. In den Akten befinden sich wohl zahlreiche\nBeweise, dass die Rechtsanwälte M. und O. die Gesuchstellerinnen vertreten\n(Vollmachten, Schreiben, Rechtsschriften), indessen fehlen Unterlagen darüber,\ndass Rechtsanwalt M. – wie von der Gesuchsgegnerin behauptet – im Jahre 1999\nden Zusammenarbeitsvertrag ausgearbeitet und in diesem Zusammenhang die\nParteien, die sich im vorliegenden Verfahren gegenüberstehen, vertreten und\nberaten hat. Angesichts dieser Aktenlage drängt sich eine Meldung durch den\nEinzelrichter nicht auf. Es muss daher der F. AG überlassen werden, ob sie bei\nder hierfür zuständigen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons\nGraubünden Anzeige erstatten und die entsprechenden Beweismittel beibringen\nwill.\n\n5.a. Mit Schreiben vom 24. November 2010 (KB 4) bzw. 17. Dezember 2010\n(KB 5) haben sowohl die Gesuchstellerinnen als auch die Gesuchsgegnerin die\nAblehnung gegen die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter\nzunächst zu Recht an diese gerichtet (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181; Weber-\nStecher, a.a.O., N 9 zu Art. 369 ZPO; Bernhard Berger/Franz Kellerhals,\nInternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N\n818). Wird die Berechtigung der Ablehnung bestritten und legt auch der\nabgelehnte Schiedsrichter von sich aus das Amt nicht nieder, so kann die\nablehnende Partei den Richter anrufen (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181 f.;\nWeber-Stecher, a.a.O., N 23 zu Art. 369 ZPO; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 819 f.).\nDies haben die „affilierten Partner“ mit ihrem Gesuch vom 14. Januar 2011\nvorliegendenfalls denn auch getan, nachdem die F. AG mit Schreiben vom 17.\nDezember 2010 am von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichter L. festgehalten und\ngleichzeitig die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter K. und J.\nabgelehnt hatte. Im betreffenden Gesuch beantragen die Gesuchstellerinnen die\nAblehnung des von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Schiedsrichters L.\n(siehe Rechtsbegehren im Gesuch vom 14. Januar 2011), gehen gleichzeitig aber\nauch auf die Ablehnung der Schiedsrichter K. und J. durch die Gesuchsgegnerin\nein und bezeichnen die diesbezüglich geltend gemachten Ablehnungsgründe als\n„an den Haaren herbeigezogen und geradezu absurd“. Die Gesuchsgegnerin\nbegehrt in ihrer darauffolgenden Vernehmlassung vom 07. Februar 2011, die\nbeiden von den Gesuchstellerinnen genannten Schiedsrichter nicht zuzulassen.\nIm vorliegenden Verfahren geht es somit darum, nebst dem Ablehnungsgesuch\nder Gesuchstellerinnen gegen L. auch die von der Gesuchsgegnerin\n\n"}