{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Seite 5 — 16\n2.a. Die Gesuchsgegnerin erhebt sinngemäss Einreden gegen die Zuständigkeit\ndes Schiedsgerichts, indem sie auf Ziff. 33 des Zusammenarbeitsvertrags\nverweist, gemäss welcher unter anderem die staatlichen Gerichte zuständig seien,\nwenn eine Partei befugtermassen auf die Anrufung des Schiedsgerichts verzichte.\nSie selbst habe das Schiedsgericht nicht angerufen und habe auch nicht im Sinn,\ndieses anzurufen, so dass ein solches nicht zuständig sein könne und den\nGesuchstellerinnen lediglich die Möglichkeit bleibe, sich an ein ordentliches\nGericht zu wenden. Andererseits weist sie auf den sog. Unterakkordanzvertrag\nvom 20. März 2007 (BB 3) hin, welcher nicht gekündigt und noch in Kraft sei.\nDieser beinhalte im Gegensatz zum Zusammenarbeitsvertrag gerade keine\nSchiedsklausel. Da sich die zwischen den Parteien bestehende Unstimmigkeit\njedoch klar, deutlich und unmissverständlich auf den Unterakkordanzvertrag\nbeziehe, könne das Schiedsgericht auch aus diesem Grund nicht angerufen\nwerden. Die Gesuchsgegnerin spricht damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts\nfür die Beurteilung der vorliegenden Streitsache an, welche sie mit ihren\nEinwänden in Abrede stellt.\n\nb. Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite\noder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht\nbestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im\nEntscheid über die Hauptsache (Art. 359 Abs. 1 ZPO). Art. 359 ZPO regelt das\nVerfahren zur Bestimmung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit (Girsberger,\na.a.O., N 1 zu Art. 359 ZPO) und begründet die Kompetenz des Schiedsgerichts,\nüber seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden (sog. Kompetenz-Kompetenz),\nfalls diese bestritten wird (Markus Müller-Chen/Rahel Egger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 zu Art. 359 ZPO;\nThomas Rüede/Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2.\nAufl., Zürich 1993, S. 234 und Supplement zur 2. Auflage, Zürich 1999, S. 48 mit\nHinweisen). Für Verfahren, bei welchen noch das Konkordat über die\nSchiedsgerichtsbarkeit Anwendung findet, wird dies in Art. 8 des Konkordats\ninhaltsgleich geregelt. Die Kompetenz-Kompetenz ist relativ, weil der\nZuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts gemäss Art. 392 lit. b in Verbindung\nmit Art. 393 lit. b und Art. 389 ZPO der Beschwerde an das Bundesgericht\nunterliegt, welches bei der Überprüfung über volle Kognition verfügt (Girsberger,\na.a.O., N 6 f. zu Art. 359; Müller-Chen/Egger, a.a.O., N 4 und 40 zu Art. 359 ZPO;\nvgl. zum Ganzen auch Werner Wenger/Markus Schott, Basler Kommentar,\nInternationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 186 IPRG; Anton\nHeini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 1 und 4 zu Art. 186\n\nSeite 6 — 16\nIPRG). Nicht zuständig für die Beurteilung dieser Frage ist dagegen der\nEinzelrichter im Rahmen der Ernennung bzw. Ablehnung von Schiedsrichtern, wie\ndies vorliegend der Fall ist.\n\nc. Weiter behauptet die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 30. März 2011,\ndass die N., welche vollwertiges Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags gewesen\nsei, sich nicht an der Schiedsklage beteiligt habe und demzufolge unter den\nGesuchstellerinnen nicht aufgeführt sei. Damit würden aber nicht die Affilierten,\nsondern lediglich Teile der Affilierten klagen. – Dieses Vorbringen ist grundsätzlich\nverspätet, da es bereits in der Vernehmlassung hätte erhoben werden können.\nDarüber hinaus ist die Aktivlegitimation der Parteien eine Frage des materiellen\nRechts, über welche ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden hat (vgl. Oscar\nVogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen\nZivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, N 5.57 und 7.89 f.).\n\n3.a. Die Gesuchstellerinnen sind sodann der Auffassung, das\nAblehnungsgesuch der Gesuchsgegnerin in Bezug auf K. und J. sei verspätet\nerfolgt und das Ablehnungsrecht damit verwirkt. Das Schiedsverfahren wurde von\nden Gesuchstellerinnen am 17. November 2010 eingeleitet, wobei gleichzeitig die\nbeiden Schiedsrichter K. und J. ernannt wurden. Mit Schreiben vom 17. Dezember\n2010 lehnte die Gesuchsgegnerin diese beiden Schiedsrichter sodann ab. Zu\nprüfen ist somit die Frage, ob ein Zuwarten mit der Ablehnung von 30 Tagen zu\neiner Verwirkung des Ablehnungsrechts führt.\n\nb. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstands- und\nAblehnungsgründe so früh wie möglich geltend zu machen und eine Partei ist mit\nAblehnungsgründen ausgeschlossen, die sie nicht unverzüglich nach Entdeckung\ndem Gericht und der Gegenpartei mitteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 07.\nJanuar 2009, 5A_734/2008, E. 2.2; BGE 126 III 249 E. 3.c S. 253 mit Hinweisen;\nBJM 1997 S. 242; vgl. auch Frank Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.\nAufl., Zürich 2004, N 19 zu Art. 180 IPRG). Der Ausstand muss zu Beginn des\nVerfahrens oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsrund Kenntnis erhalten\nhat, verlangt werden, wobei mit Beginn des Verfahrens nicht das Verfahren vor\ndem Schiedsgericht, sondern das Verfahren als Ganzes gemeint ist. Die\nAblehnung muss somit – vorausgesetzt der Ablehnungsrund ist zu diesem\nZeitpunkt bereits bekannt – erklärt werden, sobald die Bestellung des\nabzulehnenden Schiedsrichters mitgeteilt wird (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 178\nf.). Zu berücksichtigen gilt dabei, dass die jeweilige Partei nach Kenntnisnahme\nder von der Gegenseite ernannten Schiedsrichter verschiedene Abklärungen\n\n"}