{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\nDie Gesuchsgegnerin führt aus, da sie das Schiedsgericht nicht angerufen habe\nund dies auch nicht im Sinn habe, bleibe den Gesuchstellerinnen gestützt auf Ziff.\n33 des Zusammenarbeitsvertrags nur die Möglichkeit, sich an ein ordentliches\nGericht zu wenden. Damit seien das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters\ngegenstandslos und der angerufene Einzelrichter am Kantonsgericht hierfür nicht\n\nSeite 3 — 16\nzuständig. Überdies würden die von den Gesuchstellerinnen bemängelten\nUnstimmigkeiten durch den Unterakkordanzvertrag vom 20. März 2007 geregelt,\nwelcher indes keine Schiedsklausel zum Inhalt habe, weshalb das Schiedsgericht\nauch aus diesem Grund nicht angerufen werden könne. Was die Unabhängigkeit\nvon L. betreffe, so sei diese mehr als nur gewährleistet und die Ablehnung durch\ndie Gesuchsteller sei schlicht nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien K. und\nJ. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzuweisen.\n\nD. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte der Einzelrichter am\nKantonsgericht von Graubünden die Parteien auf, bis zum 09. März 2011 fünf\n(Gesuchstellerinnen) bzw. drei (Gesuchsgegnerin) neue Schiedsrichter oder\nSchiedsrichterinnen vorzuschlagen, damit das Verfahren – nebst der Beurteilung\nvon streitigen Rechtsfragen – in einem Zug durchgeführt werden kann.\n\nE. Mit Stellungnahme vom 08. März 2011 kamen die Gesuchstellerinnen\ndieser Aufforderung nach, hielten im Hauptstandpunkt jedoch unverändert an\nihren Anträgen gemäss Eingabe vom 14. Januar 2011 fest.\n\nMit Eingabe vom 09. März 2011 unterbreitete auch die Gesuchsgegnerin dem\nGericht ihre Vorschläge hinsichtlich dreier neuer Schiedsrichter und beantragte,\ndas Schiedsverfahren unter anderem aus standesrechtlichen Gründen\nabzulehnen. So habe Rechtsanwalt M. 1999 alle Vertragsparteien vertreten und\nden Zusammenarbeitsvertrag im Entwurf ausgearbeitet. Nun trete er als Vertreter\neinzelner Vertragsparteien auf und vertrete die Interessen gegen die anderen\nVertragsparteien. Dieses Verhalten, welches als standeswidrig erachtet werde, sei\nzwingend zu prüfen.\n\nMit Schreiben vom 25. März 2011 erklärten die Parteien, gegen die von der\nGegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter keine Einwände zu erheben.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, welches Recht vorliegendenfalls\nzur Anwendung gelangt. Die Gesuchstellerinnen vertreten die Auffassung, das\nvorliegende Verfahren richte sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272), wohingegen die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, die bisherige\n\nSeite 4 — 16\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) gelange\nzur Anwendung.\n\na. Gemäss Art. 356 Abs. 2 lit. a der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vom Sitzkanton bezeichnetes\nGericht als einzige Instanz für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und\nErsetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zuständig. Bei dieser\nunterstützenden Tätigkeit handelt es sich um ein sog. staatliches Hilfsverfahren\n(Urs Weber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBasel 2010, N 12 zu Art. 356 ZPO). Hilfsverfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO\neingeleitet werden, richten sich gestützt auf Art. 407 Abs. 4 ZPO nach dem neuen\nRecht, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren, auf welches sie sich\nbeziehen, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO hängig gemacht wurde (Daniel\nGirsberger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010,\nN 6 zu Art. 407 ZPO; Stephan Netzle, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 407 ZPO). Das vorliegende\nHilfsverfahren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ablehnung und ersatzweise\nErnennung eines Schiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach\nInkrafttreten der ZPO eingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der\nSchweizerischen ZPO zur Anwendung gelangen. – In diesem Zusammenhang ist\nfestzuhalten, dass, obschon das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG;\nSR 279) mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde (Art. 402 ZPO und Anhang\n1), in der Praxis weiterhin auf die bewährte Lehre und Rechtsprechung zum KSG\nabgestellt werden kann (Daniel Girsberger/Philipp Habegger/Michael Mràz/Urs\nWeber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel\n2010, N 4 zu Vor Art. 353-399 ZPO; Werner Wenger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu\nVorbemerkungen zum Art. 353 ZPO).\n\nb. Wie bereits erwähnt, ist für das Hilfsverfahren nach Art. 356 Abs. 2 ZPO ein\nvom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Da\ndie Parteien im Zusammenarbeitsvertrag Z. als Sitz des Schiedsgerichts bestimmt\nhaben, ist Graubünden Sitzkanton im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 6\nAbs. 2 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bestimmt diesbezüglich, dass das\nKantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen mit\nAusnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen\nentscheidet. Demnach ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am\nKantonsgericht für die vorliegende Konstituierung des Schiedsgerichts gegeben.\n\n"}