{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-18_2011-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48eb622a1be16245fe4df8e92f4f40e810b85c352338003e905d1fc4c1bf684c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_18", "Checksum": "d69967f2611fefefc9d71a24bb00e4d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.04.2011 ERZ 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:10", "Checksum": "6116e03cedc20d9f61669d8533b89439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.04.2011 ERZ 2011 18\nRegeste:\nKonstituierung Schiedsgericht | Schiedssache (356 Abs. 1 lit. b, 356 Abs. 2 lit.a-c ZPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 05. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 18 27. April 2011\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIm Gesuch\n\nder A . A G , der B . A G , der C . A G , der D . A G und der E . A G ,\nGesuchstellerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. O., Talacker 50,\n8001 Zürich,\ngegen\ndie F . A G , Gesuchsgegnerin, gegen die Gesuchstellerinnen,\n\nbetreffend Konstituierung Schiedsgericht,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag vom 30.\nJuni 1999 enthält in Ziff. 32 eine Schiedsklausel, wonach bei\nMeinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien ein Schiedsgericht mit\nSitz in Z. im Rahmen des Schweizer Rechts nach Billigkeit entscheiden soll. Das\nSchiedsgericht besteht gemäss dieser Bestimmung aus 5 Mitgliedern, von\nwelchen die „affilierten Partner“ (A. AG [vormals AA. AG], B. AG, C. AG [vormals\nCC. AG], D. AG [vormals DD.] und E. AG) zwei Mitglieder, die F. AG (vormals FF.\nAG) ein Mitglied sowie die G. AG und die H. AG (vormals HH. AG) ein Mitglied\nbestimmen. Diese ernennen in der Folge mit Mehrheitsentscheid den Obmann.\n\n2. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bewirtschaftung\ndes Anzeigengeschäfts für die „I.“ leiteten die A. AG, die B. AG, die C. AG, die D.\nAG und die E. AG (nachfolgend Gesuchstellerinnen) am 17. November 2010 das\nSchiedsverfahren ein und ernannten als eigene Schiedsrichter J. und\nRechtsanwalt Dr. K..\n\n3. Mit Schreiben vom 22. November 2010 informierte Rechtsanwalt L. die\nGesuchstellerinnen darüber, dass die I. ihn bevollmächtigt bzw. bestimmt hätten,\nfür ihre involvierten Firmen, aber auch für die vertragsschliessende Holding-\nGesellschaft im Schiedsverfahren als Mitglied des Schiedsgerichts Einsitz zu\nnehmen.\n\n4. Am 24. November 2010 lehnten die Gesuchstellerinnen L. mangels\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglied des Schiedsgerichts ab.\nGleichzeitig wurde die F. AG aufgefordert, innert der im Schreiben vom 17.\nNovember 2010 gesetzten Frist von 30 Tagen einen neuen, unabhängigen und\nunparteilichen Schiedsrichter zu benennen. Parallel dazu wurde L. aufgefordert,\nsein Amt als Mitglied des Schiedsgerichts von sich aus niederzulegen.\n\n5. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die F. AG/H. AG K. und J. als\nSchiedsrichter ab und hielt an L. als Schiedsrichter fest. Ferner wurden die\nGesuchstellerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die G. AG und die H.\nAG nicht auf den ihnen zustehenden Schiedsrichter hätten einigen können.\n\nB. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch mit folgenden\nAnträgen ein:\n\nSeite 2 — 16\n„1. Es sei Herr lic. iur. L., c/o Advokatur L., Postfach, Y., als Schiedsrichter\nfür das von den Gesuchstellern am 17. November 2010 unter dem\nZusammenarbeitsvertrag vom 30. Juni 1999 eingeleitete\nSchiedsverfahren (nachfolgend „das Schiedsverfahren“) abzulehnen;\n2. es sei ein von den Parteien des Schiedsverfahrens (konkret die\nGesuchsteller, die Gesuchsgegnerin, die G. AG, X. sowie die H. AG)\nunabhängiger und unparteilicher Schiedsrichter einzusetzen, der als\nErsatz für Herrn lic. iur. L. als Schiedsrichter im Schiedsverfahren\namtet;\n3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nGesuchsgegnerin.“\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, L. erfülle das von einem\nparteibenannten Schiedsrichter verlangte Mass an Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit nicht und es lägen verschiedene konkrete Tatsachen vor, die\nobjektiv und vernünftigerweise geeignet seien, Misstrauen gegen dessen\nschiedsrichterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu begründen,\ninsbesondere dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verschiedener\nGesellschaften der „I.“ sowie dessen direkt im Antrittsschreiben\nunmissverständlich und expressis verbis zum Ausdruck gebrachte Parteilichkeit.\nDie Ablehnungsgründe gegen K. und J. seien hingegen komplett an den Haaren\nherbeigezogen, ja geradezu absurd. Unabhängig davon sei das\nAblehnungsgesuch der Gesuchsgegnerin aber auch verspätet erfolgt, da die\nAblehnung dem Schiedsrichter bzw. der benennenden Partei umgehend angezeigt\nwerden müsse.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 stellte die F. AG folgendes\nBegehren:\n„1. Das Gesuch ist zurückzuweisen; es ist nicht darauf einzutreten.\n2. Eventualiter sind die Anträge allesamt abzuweisen.\n3. L. ist als Schiedsrichter zu bestätigen.\n4. Die beiden von den Gesuchstellern genannten Schiedsrichter sind\nnicht zuzulassen.\n5. RA M. ist als Parteienvertreter nicht zuzulassen.\n6. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu\nbeurteilen.“\n\n"}