b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1'200.– und eine Schreibgebühr in Höhe von Fr. 224.– zu Lasten der Beschwerdeführer. Da sich die Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt haben und sich auch nicht anwaltlich haben vertreten lassen, wird auf eine aussergerichtliche Entschädigung verzichtet. Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.