3.a) Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die Gesuchsteller mit ihrem Begehren vor dem Kreisamt Fünf Dörfer obsiegt hätten. Der Kreispräsident hat unter diesen Umständen zu Recht die Verfahrenskosten den Gegnern des Ausweisungsgesuchs auferlegt und sie zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gesuchsteller verpflichtet. Im Übrigen wurde von den Gesuchsgegnern weder die Höhe der Verfahrenskosten noch jene der ausseramtlichen Entschädigung beanstandet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.