g) Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vermieterschaft habe mit den zugestandenen 14 Tagen bis zum Auszug den Begriff der fristlosen Kündigung überdehnt. Aus diesem Grund hätten sie mit ihrem Ausweisungsbegehren nicht durchdringen können. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer verkennen nämlich, dass es sich hierbei vielmehr um ein Entgegenkommen der Vermieter handelt, wohl im Wissen, dass das Finden einer neuen Unterkunft und der anschliessende Umzug eine gewisse Zeit beanspruchen. Daraus können die Mieter aber keine Rechte für sich ableiten.