f) Unbehelflich sind auch die Einwände in Ziffer 8 und 9 der Beschwerde. Im Gegensatz zum angeführten Fall des Zahlungsverzugs erlaubt Art. 257f Abs. 4 OR gerade die fristlose Kündigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. So kann der Vermieter dem Mieter ohne Einhaltung einer 30-tägigen Frist kündigen, wenn der Mieter die Mietsache vorsätzlich schädigt, oder nach geltender Lehre, wenn er dem Vermieter vorsätzlich einen körperlichen Schaden Seite 12 — 14 zufügt. Dabei muss auch nicht wie beim Zahlungsverzug (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats gekündigt werden.