Sie begehrten daher die Abweisung des gegnerischen Gesuchs, die fristlose Kündigung für nichtig zu erklären. Zudem haben sich die Vermieter während des gesamten, mehrinstanzlichen Verfahrens nie dahingehend geäussert, auf die fristlose Kündigung bzw. auf die Ausweisung verzichten zu wollen. Auch kann ihnen nicht die Schuld dafür gegeben werden, dass das Gesamtverfahren durch das Beschwerdeverfahren verlängert wurde.