Nach dessen abschlägigen Entscheid gelangten sie an das Kantonsgericht, welches den Fall zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückverwies. Die Vermieter kamen schliesslich der Aufforderung des Kreispräsidenten, sich zur Sache vernehmen zu lassen, nach und reichten am 12. März 2008 ihre Stellungnahme ein. Daraus geht deutlich hervor, dass sie an der fristlosen Kündigung festhalten wollten, da sie die Weiterführung des Mietverhältnisses aufgrund der genannten Vorkommnisse als unzumutbar erachteten. Sie begehrten daher die Abweisung des gegnerischen Gesuchs, die fristlose Kündigung für nichtig zu erklären.