e) Unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer in Ziffer 7 ihrer Rechtschrift, die Vermieter hätten bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2008 kein Interesse mehr an der Ausweisung der Mieter gehabt und sozusagen „stillschweigend auf eine Ausweisung verzichtet“. Tatsache ist, dass die Vermieter, nachdem die Mieter die Wohnung nicht innert der gesetzten Frist verlassen hatten, ein Ausweisungsgesuch an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer stellten. Nach dessen abschlägigen Entscheid gelangten sie an das Kantonsgericht, welches den Fall zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückverwies.