d) Die Frage, ob C. angesichts einer offenbar bestehenden chronischen paranoiden Schizophrenie zum Zeitpunkt der Tatbegehung überhaupt zurechnungsfähig war, ist insofern irrelevant, als nach herrschender Lehre die Zurechnungsfähigkeit des Mieters keine Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR darstellt (SVIT-Kommentar, Art. 257f OR N 38; Higi, Zürcher Kommentar, Art. 257f OR N 76; Heinrich, Handkommentar, Art. 257f OR N 9; a. M. Weber, Basler Kommentar, Art. 257f OR N 7). Somit waren die Vermieter A. und B. trotz Schuldunfähigkeit des Mieters (gemäss eines den Akten beiliegenden Strafurteils) durchaus zur fristlosen Kündigung berechtigt.