Gemäss Bericht des Spitals Z. wurde der Vermieter B. am 31. Oktober 2007 aufgrund mehrerer Rippenbrüche und eines Hämatopneumothoraxes, d. h. wegen Eindringens von Blut und Luft zwischen Lunge und Brustfell, einer potenziell lebensbedrohlichen Verletzung, hospitalisiert. Diese Verletzungen hatte er sich gemäss eigener Auskunft zugezogen, weil ihn sein Stiefsohn C. gegen einen Seite 11 — 14 Türrahmen gedrückt habe, woraufhin er gestürzt sei. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift grundsätzlich auch anerkannt.