Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist gerechtfertigt; denn ungeachtet des engen Wortlauts der Bestimmung ist diese entsprechend der herrschenden Lehre auch anwendbar, wenn der Mieter dem Vermieter, den Mitmietern oder Nachbarn vorsätzlich körperlichen Schaden zufügt. Denn ein Mieter der sich solches zu Schulden kommen lässt, ist nicht anders zu behandeln als derjenige, welcher der Mietsache selbst grossen Schaden zufügt (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 257f OR N 40; vgl. auch Roger Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 257f OR N 7 und Peter Heinrich, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art.