c) Der Kreispräsident hat im Sinne von Art. 122 Abs. 4 ZPO und der einschlägigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts (PKG 1999 Nr. 1, recte 1998 Nr. 1) für den Fall der Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Begehrens geprüft, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, da die anderen Kriterien (Verursacher der Gegenstandslosigkeit, Veranlasser des gegenstandslos gewordenen Verfahrens) im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zum Ziel führten (vgl. PKG 1987 Nr. 25). Der Kreispräsident kam dabei zum Schluss, dass die fristlose Kündigung durch die Vermieter gestützt auf Art. 257f Abs. 4 OR zu Recht erfolgt sei.