Offensichtlich ist, dass die Mieter in diesem Zeitpunkt die Wohnung bereits verlassen hatten. Es wäre – wie dies bei aussergerichtlichen Vergleichen üblich ist – ohne Zweifel angebracht gewesen, diese Vereinbarung, welche die Gegenstandslosigkeit des laufenden Ausweisungsverfahrens belegte, dem Kreispräsidenten mit Ersuchen um Abschreibung des Verfahrens zuzustellen. Stattdessen teilten die Vermieter dies dem Kreispräsidenten am 18. Juni 2008 mit. In der folgenden Zeit wurde das Ausbleiben der Abschreibungsverfügung von keiner Partei reklamiert.