2.a) Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Diese umfasst als Hauptpunkt indessen die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Die Aufhebung dieses Punktes macht nun offensichtlich keinen Sinn, da die Beschwerdeführer längst aus der fraglichen Wohnung ausgezogen sind und deshalb für ein Ausweisungsbegehren kein Raum bleibt. Aus der Begründung geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführer nur den Kostenpunkt der kreisamtlichen Verfügung (Ziffer 2 und 3 des Dispositivs) anfechten wollen. Es sind im Beschwerdeverfahren somit nur diese Punkte zu überprüfen.