b) Die Beschwerde von C. und D. vom 13. Januar 2011 richtet sich gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Dezember 2010, mitgeteilt am 29. November 2010, in welcher das Verfahren betreffend Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel kann daher eingetreten werden.