Mit der Gewährung von 2 Wochen habe der Vermieter jedoch den Begriff „fristlos“ eindeutig überdehnt. Auch aus diesem Grund wäre er mit seinem Ausweisungsgesuch nicht durchgedrungen. Der Kreispräsident habe folglich zu Unrecht den Mietern sowohl die amtlichen als auch die ausseramtlichen Kosten überbunden. N. Auf die Aufforderung des Einzelrichters, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, antworteten die Beschwerdegegner A. und B. am 19. Januar 2011, sie seien mit dem Entscheid des Kreispräsidenten einverstanden. Um dieser belastenden, über dreijährigen Angelegenheit endlich ein Ende zu bereiten, würden sie sich am neuen Verfahren nicht beteiligen.