C. sei ein beeindruckender Mann, der seine Muskeln wettkampfmässig trainiere. Demgegenüber könne und dürfe der Vermieter als schwächlich beschrieben werden. Die Angst sei subjektiv begründet gewesen, als Stiefvater von C. habe der Vermieter aber genau gewusst, dass ihm nichts weiter geschehen werde. In der Folge habe er seinem Stiefsohn 14 Tage zugestanden, um die Wohnung zu verlassen. Wenn die behauptete Pflichtverletzung von C. aber dermassen gravierend gewesen wäre, hätte der Vermieter auf einem sofortigen Auszug, einer echten fristlosen Kündigung bestanden. Mit der Gewährung von 2 Wochen habe der Vermieter jedoch den Begriff „fristlos“ eindeutig überdehnt.