Seite 7 — 14 Der Rechtsvertreter der Mieter führt an, im Mietrecht beende eine Kündigung ein Vertragsverhältnis praktisch ausnahmslos auf Ende eines Monats. Dies gelte selbst für die Kündigung infolge Zahlungsverzugs. Dabei sei auch zu beachten, dass vorgängig ein ganzer Kalendermonat verstreichen müsse. Aus dieser Überlegung könne die Kündigung damals (vom 2. November 2007) nicht auf den 16. des Monats gewirkt haben. Somit stehe fest, dass auch bei richtiger Behandlung der Streitsache die Vermieter mit ihrem Gesuch nie durchgedrungen wären.