Die Vermieter hätten dem Kreispräsidenten nach dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums (Anfang 2008) wohl noch eine Vernehmlassung zur Gültigkeit ihrer Kündigung eingereicht, an der Sache selbst (der Ausweisung), hätten sie aber offensichtlich jegliches Interesse verloren. Zumindest würden ihnen, den Mietern, keine Erinnerungsschreiben an den Kreispräsidenten vorliegen. Zudem seien Monate verstrichen, bis dem Kreispräsidenten seitens der Vermieterschaft habe gemeldet werden können, dass man sich mit den Mietern geeinigt habe. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihnen sämtliche Kosten des kreisamtlichen Verfahrens aufzuerlegen.