M. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer erhoben C. und D. am 13. Januar 2011 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht. Sie begehrten, die Verfügung des Kreispräsidenten vom 28. Dezember 2010 sei aufzuheben und sie, die Beschwerdeführer, seien mit CHF 1'000.00 inkl. Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Sie beanstanden einerseits, der Kreispräsident habe ihnen das Ausweisungsgesuch der Gegenpartei und den Leumundsbericht der Kantonspolizei bezüglich C. nicht zukommen lassen.