Eine Mahnung sei im Anwendungsfall von Abs. 4 ausdrücklich nicht erforderlich. Da die Mieter die Wohnung nicht innert der gesetzten Frist verlassen hätten, seien die Vermieter dazu ermächtigt gewesen, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Bei der vorliegenden Sachlage hätten die Mieter die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wegen des vorzeitigen Auszugs per Ende Mai 2008 zu verantworten und die Vermieter wären mit ihrem Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls durchgedrungen, weshalb die Kosten vollumfänglich den Mietern und Gesuchgegnern aufzuerlegen seien.