Seite 6 — 14 Er begründete seinen Entscheid damit, dass die fristlose Kündigung der Vermieter gemäss Art. 257f Abs. 4 OR aufgrund der schweren Vertragsverletzung der Mieter in Form von tätlichen Angriffen auf Vermieter und Mitmieter bzw. Nachbar zu Recht erfolgt sei. Denn ungeachtet des engen Wortlauts der Bestimmung sei diese auch anwendbar, wenn der Mieter nicht der Mietsache, sondern dem Vermieter oder Mietnachbarn vorsätzlich einen grossen Schaden zufüge. Eine Mahnung sei im Anwendungsfall von Abs. 4 ausdrücklich nicht erforderlich.