Die Gesuchsgegner haben unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 152 (ZPO) innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. 5. (Mitteilung).“