L. Der Kreispräsident Fünf Dörfer schrieb das Verfahren am 28. Dezember 2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Er verfügte wie folgt: „1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von insgesamt CHF 1'500.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsgegner. 3. Die Gesuchsgegner haben unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.