K. Der Rechtsvertreter der Vermieter A. und B. teilte dem Kreispräsidenten am 18. Juni 2008 mit, das Ehepaar C. habe seine ehemalige Wohnung an der X.- Strasse in Y. circa Ende Mai 2008 verlassen. Eine formelle Wohnungsübergabe sei nicht erfolgt, alle Schlüssel bis auf den Garagentoröffner seien aber übergeben worden. Der Rechtsvertreter der Mieter habe den Auszug vorgängig angekündigt, was von den Vermietern als Vergleichsvorschlag akzeptiert worden sei. Einzig die Kostenverteilung sei nicht bestimmt worden.