J. Am 7. April 2008 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer eine Beweisverfügung und benannte darin die zugelassenen Beweismittel. Mit Schreiben vom 29. April 2008 ersuchte er bei der Kantonspolizei Graubünden, Posten Y., um Auskunft über allfällige, polizeilich relevante Vorkommnisse in Zusammenhang mit C.. Mit gleichem Datum wurden Hausabwart E. und F., einer der Geschädigten, als Zeugen zur Einvernahme am 14. Mai 2008 vor das Kreisamt Fünf Dörfer vorgeladen.